Regierung für Sanktionen bei Schwangeren Hartz IV Sanktionen gegen Schwangere rechtensQuelle des Berichts: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-regierung-fuer-sanktionen-bei-schwangeren-29211.php Bundesregierung: Hartz IV Sanktionen gegen Schwangere rechtmäßig. Jobcenter können mit Rückendeckung der Bundesregierung schon Ungeborene sanktionieren. 
Nach den Skandalen um die Hartz IV Leistungskürzungen auf Null Euro gegen zum Teil hochschwangere Frauen aus dem ganzen Bundesgebiet, hat der Linken-Chef Klaus Ernst eine offizielle Anfrage an die Bundesregierung gestellt. So fragte Ernst: „Wie begründet die Bundesregierung die Zuweisung von Ein-Euro-Jobs an Schwangere und deren Sanktionierung vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zweckbestimmung von Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE) nach § 16d SGB II in Verbindung mit Abs. 1 SGB II, wonach die Zuweisung von Eingliederungsmaßnahmen, wie 1-Euro-Jobs, nicht nur an den Zweck der „Eingliederung in Arbeit" gebunden ist, sondern auch „die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation" zu berücksichtigen ist und welchen Sinn macht es dann aus Sicht der Bundesregierung, Schwangeren 1-Euro-Jobs zuzuweisen, wo doch absehbar ist, dass sie spätestens mit Eintreten in den gesetzlichen Mutterschutz nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen können, dies vor dem Hintergrund, dass in den vergangen Tagen mehreren Schwangeren im ALG II-Bezug vollständig die Leistungen gekürzt wurde und vom Jobcenter eine Verkürzung der Sanktionen verwehrt wurde, weil durch die Sanktionierung ein „Interesse für die Allgemeinheit" besteht. Bundesregierung: Hartz IV Sanktionen gegen Schwangere rechtmäßig Daraufhin antworte die Bundesregierung, die „Zumutbarkeit von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung richtet sich für alle Leistungsberechtigten nach § 10 SGB II.“ Demnach seien ALLE Bezieher von Hartz IV Leistungen grundsätzlich dazu angehalten, jede Arbeit und jeden Kurs anzunehmen. Nur in Ausnahmen sei es zulässig, einen Kurs oder eine Arbeit nicht anzutreten, so die Bundesregierung. „Eine Schwangerschaft an sich führt noch nicht zur Unzumutbarkeit, zu berücksichtigen sind alle Umstände des Einzelfalls.“ Somit erkennt die schwarz-gelbe Koalition keinen Grund, Schwangere oder auch Hochschwangere nicht zu sanktionieren. „Soweit es sich um eine zumutbare Arbeitsgelegenheit handelt, führt die Ablehnung dieser Tätigkeit zu einer Sanktion nach § 31 SGB II, wenn Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen.“ Eine Schwangerschaft stellt demnach kein gewichtigen Grund dar, so die Meinung insbesondere des Bundesarbeitsministeriums, dessen Vorsitz die „kinderliebe“ Ursula von der Leyen (CDU) inne hat. „Der Schutz für Kinder gilt anscheinend nur für diejenigen, die ebenso viel Geld verdienen, wie die Ministerin selbst“ konstatierte Sebastian Bertram der „gegen-hartz.de Redaktion“. Eine unmenschlichere Antwort hätten die Koalitionsfraktionen nicht abgeben können, so Bertram weiter. Hartz IV-Kürzung gegen Schwangere widerrufen
Jobcenter musste Sanktion zurück nehmenNach einer Eilklage nimmt das Jobcenter Braunschweig die vollständige Hartz IV Leistungskürzung gegen eine Schwangere wieder zurück.Quelle des Berichts: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-kuerzung-gegen-schwangere-widerrufen-09812.php Aufgrund eines Eilantrages beim zuständigen Sozialgericht musste das Jobcenter Braunschweig eine Hartz IV Leistungskürzung von 100 Prozent gegen eine schwangere Hartz IV Bezieherin wieder zurück nehmen. Zuvor hatte die Behörde noch verlautbaren lassen, dass eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nicht in Frage komme, da für die Leistungskürzung ein „öffentliches Interesse“ bestehe.
Die Betroffene ist im vierten Monat schwanger und befindet sich in einem schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand. Dennoch verlangte das Jobcenter von der Betroffenen eine Ein-Euro-Job-Maßnahme auszuführen. Einen Hinweis der Betroffenen, dass eine Schwangerschaft vorliege und die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme damit hinfällig sei, ignorierten die Sachbearbeiter. Statt dessen kürzte die Behörde den ALG II Regelsatz für ganze drei Monate um einhundert Prozent. Auch Zuschüsse für wichtige Medikamente und Arztpraxisgebühren wurden mit dem Verweis abgelehnt, dass der Kostenanteil mit in dem Regelsatz enthalten ist. Doch wie sollte die Frau die Kosten begleichen, wenn die Regelleistungen auf Null Euro gekürzt wurden?
In ihrer Not wandte sich die Schwangere an das Erwerbslosen Forum Deutschland. Die Initiative stellte sofort einen Anwalt, der eine Eilklage beim zuständigen Sozialgericht einreichte. Die Sozialrichter wiesen das Jobcenter zurecht und machten darauf aufmerksam, dass in diesem Fall bereits das Zustandekommen der Ein-Euro-Job-Maßnahme rechtswidrig sei. Ohne eine Wahl lenkte das Jobcenter ein und verwarf die Sanktion. Gegenüber dem Erwerbslosen Forum zeigte sich die Frau erleichtert. In den letzten Tagen hatte sie sich aufgrund der Leistungskürzung wie eine „Verbrecherin“ gefühlt. Diese Zeit war für sie eine hohe Belastung.
Zahlreiche Emails und Protestschreiben erreichten auch die gegen-hartz.de Redaktion. Die willkürlich eingeleiteten Leistungskürzungen stießen bei den meisten Menschen auf ein hohes Unverständnis. Einige boten sogar eine schnelle Hilfe an und wollten Sachgegenstände und Lebensmittel spenden. In zahlreichen Internetblogs protestierten die Menschen und forderten die Behördenmitarbeiter dazu auf, die Sanktionen sofort auszusetzen. In einem vorigen Anschreiben an die Betroffene hatte das Jobcenter noch behauptet, dass eine Verkürzung der Sanktionen nicht Infrage komme, da hierfür „ein öffentliches Interesse“ bestehe. Die Behördenmitarbeiter müssen sich nun den Vorwurf gefallen lassen, völlig unmenschlich und rechtswidrig gehandelt zu haben. Durch die Sanktionen hatten sie nicht nur die Gesundheit der Frau gefährdet, sondern auch die des ungeborenen Kindes. (gr) Jobcenter sanktioniert schwangere Frau
Jobcenter kürzt Schwangeren Hartz IV Satz auf Null Quelle des Berichts: http://www.heilpraxisnet.de/naturheilpraxis/jobcenter-kuerzt-schwangeren-hartz-iv-auf-null-6573.php Wie das Erwerbslosen Forum Deutschland berichtet, hat das Jobcenter in Braunschweig die Hartz IV Leistungen einer schwangeren Frau für drei Monate um 100 Prozent gekürzt. Nach Angaben der Betroffenen habe sie einen Ein-Euro-Job abgelehnt, weil dieser aufgrund der vorliegenden Schwangerschaft gesundheitlich nicht zumutbar sei. Das Jobcenter vertrat allerdings in dieser Frage eine andere Auffassung und kürzte den Arbeitslosengeld II Regelsatz auf Null. Ferner stellte man klar, dass eine Verkürzung der Sanktionszeit nicht in Infrage komme, weil ein „Öffentliches Interesse“ bestehe.
Die 22jährige Frau, die im vierten Monat schwanger ist, soll nun einmal pro Woche zum Jobcenter fahren, um sich Lebensmittelgutscheine abzuholen. Die Frau habe daraufhin Fahrtkosten beantragt, da der Weg zum Jobcenter 10 km beträgt. Auch die Übernahme der Fahrtkosten lehnte das Jobcenter ab. Die Frau könne ja zu Fuß gehen, wie es hieß. Zudem weigert sich das Jobcenter, die Arztpraxisgebühr zu zahlen, ebenso komme eine Übernahme der Arzneimittelkosten nicht in Frage. Doch damit nicht genug, auch der Mehrbedarf für Schwangere, der im SGB II verankert ist, wird seit dem ersten Januar 2011 nicht mehr gezahlt. Das Erwerbslosen Forum Deutschland zeigte sich betroffen: „Wir haben schon einige schlimme Sachen im Zusammenhang mit Sanktionen erlebt. Das Verhalten des Jobcenters Braunschweig toppt alles.“ Bei einer Anhörung hätten die Mitarbeiter des Jobcenters selbst erleben können, wie schlecht der gesundheitliche Zustand der Frau ist, sagte ein Sprecher der Initiative. Trotzdem hält man die Sanktion aufrecht. Das Erwerbslosen Forum hat nun der Betroffenen einen Anwalt gestellt. Man gehe davon aus, dass das zuständige Sozialgericht die Sanktion als rechtswidrig erklärt und wieder aufhebt. (sb)
Erstausstattungen bei Schwangerschaft und GeburtLeistungen für Erstausstattungen bei der Geburt eines Kindes sind grundsätzlich so zu verstehen, dass diese einmalig pro Haushalt gewährt werden. Im Falle einer weiteren Geburt sind die bereits vorhandenen Gegenstände zu nutzen. Eine Ausnahme hiervon könnte allenfalls dann vorliegen, wenn die Gegenstände, die im Rahmen der ersten Geburt als Erstausstattung bewilligt wurden, aufgrund der zeitlichen Nähe der beiden Geburten durch Nutzung gebunden sind. Die Schwangerschaftserstausstattung umfasst dabei den Bedarf an Gegenständen wie Kinderwagen, Kinderbadewanne, Kinderbett, Bettwäsche, Wickelauflage, Hochstuhl und ähnlichen Dingen. Die Gewährung erfolgt bedarfsbezogen. Da der Bedarf an einigen Gegenständen, beispielsweise einem Hochstuhl, erst im weiteren Verlauf des Wachstums entsteht, ist dieser auch erst später durch Leistungen zu decken. Neugeborene sowie werdende Mütter haben zudem unter gewissen Umständen Anspruch auf Bekleidungserstausstattung. ____________________________________________________ |