
des Vereins zur Förderung der Bildung im Hinblick auf die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit, Frieden und Demokratie sowie Erhalt der sozialen Sicherungssysteme. (§1) Name, Sitz , Rechtsform, Geschäftsjahr und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein trägt den Namen "InteressenGemeinschaft für Soziale Gerechtigkeit" kurz IGSG.
(2) Er hat seinen Sitz in 86381 Krumbach / Bayern.
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Registergericht Memmingen eingetragen, und trägt nach der Eintragung den Zusatz "e.V." Gründungsjahr ist das Jahr 2006. (4) Rechtsform ist eingetragener Verein. (5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Der Verein ist beim Registergericht 87700 Memmingen unter der VR-Nr.: 200006 eingetragen. (7) Der Verein trägt beim Finanzamt Neu-Ulm die Steuernummer 109/20501. (8) Der Verein führt sein Vereins- und Spendenkonto bei der Sparkasse Günzburg - Krumbach. (§2) Verweinszweck
(1) Förderung der Bildung im Hinblick auf die Verwirklichung von sozialer Gerechtigkeit, Frieden und Demokratie sowie Erhalt der sozialen Sicherungssysteme. (a) Interessenvertretung von Bürgerinnen und Bürger gegenüber Behörden, Verwaltungen, Institutionen, Organisationen u.s.w. (b) Förderung und Pflege gemeinschaftlichen Zusammenlebens auf der Grundlage sozialer Gerechtigkeit. (c) Betreuung und Beratung von Erwerbslosen (keine Rechts- und Steuerberatung). (d) Betrieb eines Bürger-Treffs bzw. Vereinsbüros. (2) Die Umsetzung der vorgenannten Zwecke verwirklicht der Verein vor allem durch: (a) Förderung bzw. Durchführung von Veranstaltungen (z.B. Seminare, Informationsveranstaltungen, Gesprächs- und Arbeitskreise, Begegnungsveranstaltungen, Aktionen, Vortragstätigkeiten) zur Thematik soziale Gerechtigkeit, Frieden, Demokratie, Neoliberalismus und Erhalt sozialer Sicherungssysteme. (b) Herausgabe, Herstellung, Sammlung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Schriften, Plakaten sowie der Betrieb eines Bürger-Treffs bzw. Vereinsbüros und einer vereinseigenen Internetpräsenz. (c) Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Organisationen und Bündnissen u.a. aus der Solidaritäts- Friedens- und Menschenrechtsbewegung. (d) Beratung und lebenspraktische Unterstützung für Menschen in Übergangs- und Konfliktsituiationen. (3) Eine Beteiligung an Gesellschaften, die Tätigung von Grundstücksgeschäften sowie die Aufnahme von Darlehen über 2.500,00 € seitens des Vereins findet nicht statt. Dies stellt keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes dar. (4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell uabhängig. Politische und religiöse Bestrebungen innerhalb des Vereins sind ausgeschlossen. (5) Zur Erledigung der satzungsgemäßen Zwecke kann auch Personal beschäftigt werden. (§3) Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. (3) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen. (§4) Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden. Mitglied können ebenso juristische Personen, Gesellschaften, bürgerlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützen (§2) und über entsprechende Erfahrung verfügen. Innerhalb der Mitgliederversammlung können sich die juristischen Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts durch Personen verteten lassen, die mit einer Vollmacht des Vertretungsorgans des jeweiligen Mitgliedes ausgestattet sind. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen außerdem durch deren Auflösung. (4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Austrittszeitpunkt. (5) Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhlab einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufern werden, die abschließend bescheidet. Bis zur abschließenden Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. (6) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. (§5) Beiträge Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag in Geld jeweils im ersten Quartal des Geschäftsjahre zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet. (§6) Organe des Vereins Organe des Vereins sind: > der Vorstand > die Mitgliederversammlung. (§7) Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und 3. Vorsitzenden sowie aus maximal 5 weiteren Mitgliedern. Neben Einzelmitgliedern können gesetzliche und satzungsgemäße Vertreter/innen der Mitglieder oder hierzu bevollmächtigten Personen in den Vorstand gewählt werden. (2) Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind, der 1.,2, und 3. Vorsitzende jeweils allein berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. (3) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 8 Vorstandsmitglieder gemäß Abs.1 für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder wählen (in der ersten Vorstandssitzung) aus ihrer Mitte den 1., 2, und 3. Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: > Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung > Aufstellung eines Haushaltsplanes > Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. (5) Für seine Arbeit kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Innerhalb des Vorstandes sind die Ressorts Öffentlich-keitsarbeit, Finanzen und Schriftführung aufzuteilen. Zur Unterstützung kann der Vorstand Beiräte und Fachgruppen einrichten. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. (6) Vorstandssitzungen finden jährlich, mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch die/den Inhaber/in des Ressorts Schriftführung mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. (7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachr Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Be-schlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (auch per Email) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmüdlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. (8) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zuführen, was die gefassten Beschlüsse enthält und von der/ dem Ver-sammlungsleiter und der /dem Protokollführer/rin zu unterzeichnen ist. (9) Der Vorstand kann um Beisitzerinnen bzw. Beisitzer erweitert werden., die mit ausschließlich beratender Stimme an der Vorstandsarbeit mitwirken. Die Erweiterung des Vorstandes und die Anzahl der Beisitzerinnen und Beisitzer sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen. Beisitzerin bzw. Beisitzer können auch Personen werden, die aus Organisationen stammen, die nicht Mitglied des Vereins sind. (§8) Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung durch ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den vertretungsberechtigten Vorstand den 1. Vor-sitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindesten 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zu-ständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie wählt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium anghören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer/innen werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Scheidet ein/e Rechnungsprüfer/in vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein/e Rechnungsprüfer/in bestellt. Müssen mehrere Rechnungsprüfer/innen gleichzeitig gewählt werden, beschließt die Mitgliederversammlung die Amtszeit der zu Wählenden. Diese Amtszeit muss festgelegt sein, dass sie nicht gleichzeitig aus dem Amt scheiden. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen, (a) die Endgegennahme des Geschäfts- und Jahresberichtes, (b) die Entlastung des Vorstandes, (c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplanes des Vereins, (d) die Festlegung der Aufgaben es Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind sowie die strategische Ausrichtung des Vereins, (e) die Wahl des Vorstandes, der Beisitzer bzw. Beisitzerinnen, (f) die Kontrolle der wirtschaftlichn Situation des Vereins, (g) die Festlegung der Höhe der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit, (h) Satzungsänderungen und (i) die Auflösung des Vereins. (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wir als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-gelehnt. (7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein muss. Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. (§9) Änderung des Zwecks und Satzungsänderung (1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen Ver-einsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung durch schlagwortartige Bezeichnung oder durch Angabe des Paragraphen hingewiesen wurde. Es kann aber auch sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt werden. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornemen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. (§10) Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Nie-derschriften der Mitgliederversammlungen sind von der/dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen. (§11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der "Kartei in Not" 86167 Augsburg zu., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige wohlfahrtszwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Satzung wurde beschlossen in 86381 Krumbach / Bayern am 22. Januar 2006. Beitragsordnung Auf Beschluss der Jahreshauptsversammlung vom 28.04.2007 und in Abstimmung mit dem Vorstand der IGSG Interessen-Gemeinschaft für Soziale Gerechtigkeit e.V. greift ab 01.05.2007 die nachfolgende Beitragsordnung. § 1 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitglieder der IGSG haben gemäß Satzung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Geld in Höhe von 24,00 € zu entrichten. (2) Fördermitglieder legen die Höhe Ihres Jahresbeitrages durch eine schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber selbst fest. (3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. § 2 Beratungsgebühr Für Beratungs- oder Unterstützungsleitungen gegenüber Nichtmitgliedern wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 5,00 € je Beratungs- oder Unterstützungsfall erhoben. Bei gleichzeitiger Stellung des Mitgliedsantrages wird die Beratungs- oder Unterstützungsgebühr einmalig in voller Höhe auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag angerechnet. § 3 Verwendungen (1) Der von den Mitgliedern geleistete Beitrag wird ausschließlich für die Satzungsgemäße Arbeit des Vereins verwendet. (2) Über die Verwendung der Beiträge gibt der Vorstand auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und auf Anfrage auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft. § 4 Fälligkeit Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt in die IGSG anteilig für den Rest des Jahres sofort zu entrichten.Für die folgenden Jahre der MItgliedschaft, ist der Beitrag immer mit Beginn des neuen Mitgliedsjahres jeweils zum 01. Januar zu entrichten. § 5 Zahlungsmodus (1) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten. Das Beitragsjahr des Vereins beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. (2) Die Beitragszahlung ist auf das Vereinskonto der IGSG per Überweisung zu leisten. (3) Barzahlungen haben gegenüber dem Schatzmeister zu erfolgen. § 6 Säumnis (1) Mitglieder, die den Beitrag nicht zum Fälligkeitstermin entrichten, erhalten eine Zahlungserinnerung mit Fristsetzung. (2) Wird innerhalb dieser Frist der Beitrag nicht oder unvollständig entrichtet, wird ein Säumniszuschlag von 2,00 € erhoben. (3) Bei nachhaltiger Säumnis kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein beschließen. Gegen die-sen Beschluss kann das betroffene Mitglied auf der nächstfolgenden, ordentlichen Mitgliederversammlung Widerspruch erheben. § 7 Jahresabschluss Der Jahresabschluss erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. § 8 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer; Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfung erfolgt gemäß § 8 der Satzung. § 9 Inkrafttreten Diese Beitragsordnung wurde am 28.04.2007 in Kraft gesetzt. _________________________________________________________ Copyright der Satzung und Beitragsordnung by IGSG InteressenGemeinschaft für Soziale Gerechtigkeit e.V. 86381 Krumbach / Bayern Stand April 2007 |