Regelsätze...                            

Hartz IV Regelsätze ab 2012

ALG II Regelsatz 2012 und Mehrbedarf

 Quelle des Berichts:
 

Ab Januar 2012 wird der Regelsatz für Arbeitslosengeld II (ALG II) leicht erhöht. Bis auf den Hartz IV Regelsatz für Kinder bis 5 Jahre (plus 4 Euro) und den Hartz IV-Regelsatz für volljährige Kinder bis 24 Jahre die noch zu Hause wohnen (plus 8) werden die Kinderregelsätze nicht erhöht. Die Erhöhung des Hartz IV Regelsatzes wirkt sich auch den Mehrbedarf aus.

Leichte Erhöhung der ALG II-Regelsätze 2012
Der Eckregelsatz für Alleinstehende erhöht sich nach der neuen Regelung auf 374 Euro, und für zusammenlebende und verheiratete Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auf 337 Euro bei Anrechnung von 90 Prozent des Eckregelsatzes. Kinder bis fünf Jahre erhalten ab 2012 219 Euro, Kinder von sechs bis dreizehn Jahre erhalten 251 Euro und der Regelsatz für Kinder von 14 bis 17 Jahren erhöht sich auf 287 Euro monatlich. Für 18- bis 24-Jährige im elterlichen Haushalt Lebende und Personen dieser Altersgruppe, die ohne Zustimmung ausgezogen sind (U25 Regelung) gilt der Regelsatz in Höhe von 299 Euro.

ALG II Mehrbedarf 2012
Für besondere Lebensumstände gewährt die Bundesagentur Arbeitslosengeld II-Empfängern einen Zuschlag für einen Mehrbedarf. Dieser muss individuell beantragt werden und gilt nur bei Antragsstellung. Ab dem neuen Jahr 2012 werden die Beträge für Mehrbedarf jedoch nicht mehr gerundet.

ALG II Mehrbedarf Schwangere
Für Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche ergibt sich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der maßgeblichen ALG II-Regelleistung. Bei einem Eckregelsatz von 100 Prozent ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe von 63,58 Euro.

Mehrbedarf für Alleinerziehende
Für Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren beziehungsweise mit zwei und drei Kindern unter 16 Jahren ergibt sich ein Mehrbedarf von 36 Prozent des Regelsatzes. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern wird mit 12 Prozent des Regelsatzes pro Kind (maximal 60 Prozent des Regelsatzes) berechnet.

Nicht-Erwerbsfähige Sozialgeldempfänger
Erwerbsunfähige Sozialgeldempfänger mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben Anspruch auf einen Mehraufwand von 17 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Der Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß Paragraph 33 des Sozialgesetzbuches IX erhalten, liegt bei 35 Prozent des Regelsatzes.

Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung
Der Mehrbedarf für eine kostenaufwendige Ernährung schwankt zwischen 25,56 und 61,36 Euro. Anspruch darauf haben Hartz IV-Empfänger, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nachweislich eine cholesterinarme Kost benötigen oder auf Spezialkost wegen Diabetes angewiesen sind.

ALG II-Mehrbedarf für Warmwasserbereitung
Es besteht Anspruch auf den neu eingeführten Mehrbedarf für Warmwasserbereitung (Paragraph 12, Absatz 7, Sozialgesetzbuch II), wenn die Warmwasserbereitung dezentral in der Wohnung erfolgt, zum Beispiel mit Hilfe von Durchlauferhitzern oder Gasetagenheizungen.

Der Mehrbedarf für Warmwasser für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner beträgt 8,60 Euro. Für Partner ab 18 Jahren werden 7,75 Euro berechnet. 18- bis 24jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (entspricht volljährigen Kindern) erhalten 6,88 Euro. Für 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft
(entspricht Kindern oder minderjährigen Partnern) werden 4,02 Euro berechnet. Kindern im Alter von sechs bis dreizehn Jahren steht ein Mehrbedarf für Warmwasser in Höhe von 3,01 Euro zu. Für Kinder bis fünf Jahre wird 1,75 Euro angesetzt. (gr)

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Hartz IV: Die Lohnabstandsgebot-Lüge der Bundesregierung

Quelle des Berichts:

Das immer wieder von CDU, CSU und FDP als alleiniges Gegenargument einer bedarfdeckenden Regelsatzerhöhung bei Hartz IV ins Feld geführte Lohnabstandsgebot gibt es im SGB II gar nicht.

Anders als bei Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wo § 28 Abs
4 SGB XII ein sog. Lohnabstandsgebot beinhaltet, fehlt es bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II an einer solchen Abstandsregelung. Vielmehr soll der Regelsatz des SGB II, anders als im SGB XII, sowohl die physische Existenz, als auch die gesellschaftliche Teilhabe sichern.

Damit unterliegt nicht nur die derzeitige ALG II-Regelsatzberechnung einem grundlegenden Verfahrensfehler, denn die Berechnung erfolgt nachweislich anhand der Vorgaben des § 28 Abs 4 SGB XII, sondern auch das einzige Gegenargument, mit welchem Union und FDP eine stärkere Erhöhung des Hartz IV-Regelsatzes verweigern, ist tatsächlich komplett erfunden. (fm)

 Regelbedarfe ab 01.01.2011

Landessozialgericht Baden-Württemberg hält neuen Hartz IV-Satz für verfassungsgemäß

Der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat bereits in seiner Sitzung vom 10. Juni 2011 entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz-IV Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf 364,- € bestehen. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem sog. Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen realitätsgerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statistikmodells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Beden-ken, so der Senat weiter, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauchspositionen, z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als regelsatzrelevant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz enthalten seien, z.B. Verbrauchsausgaben für das häusliche Wäschewaschen, teilweise in ihrer fehlenden existenzsichernden Bedeutung (Alkohol und Drogen). Nicht zuletzt sei auch die vom Gesetzgeber gewählte Anpassung der Regelsätze, abhängig von der Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Waren und Dienstleistungen, nicht zu beanstanden.

PM Landessozialgericht Baden-Württemberg

Auszug aus der Betrachtung unter dem Motto: "Der große Wurf - 5 Euro"  

von Gerd Flegelskamp www.flegel-g.de 

Tabelle 1

Diese Tabelle zeigt lediglich auf, welche Regelsätze gezahlt werden sollen. Offenbar wurden die Regelsätze aber bereits 2008 beschlossen, wie das Erwerbslosenforum Deutschland in einer Pressemitteilung vom 27.09.mitteilt und auf einen Entwurf vom 27.10.2008 (Existenzminimumsbericht hinweist. Frau Merkel hat sich ja vor der Presse dahingehend geäußert, man solle ihr und Frau von der Leyen sagen, an welchen Punkten die Regelsatzbemessung unzutreffend wäre, dann werde man das überprüfen. Liest man nun aber im Existenzminimusbericht Nr. 7, dass dort bereits die jetzt getroffene Regelung festgelegt wurde, hat offenbar nicht einmal die Überprüfungs- und Korrekturaufforderung des BVerfG ausgereicht, ihren großspurigen Worten auch Taten folgen zu lassen. Es steht zu vermuten, dass die ganzen sogenannten Sondererfassungen des stat. Bundesamtes nichts anderes als schnell zusammengeschusterte Zahlenspielchen waren, statistische Spielereien durch Verschiebung von Parametern, mit denen mal alles so hinbiegen kann, wie man es haben möchte, entgegen jeder Wirklichkeit.

Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
gültig ab
Regelbedarfs-
stufe
1 (in Euro)
Regelbedarfs-
stufe
2 (in Euro)
Regelbedarfs-
stufe
3 (in Euro)
Regelbedarfs-
stufe
4 (in Euro)
Regelbedarfs-
stufe
5 (in Euro)
Regelbedarfs-
stufe
6 (in Euro)
1.1.2011
364
328
291
287
251
215
Regelbedarfsstufe 1:
alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte
Regelbedarfsstufe 2:
Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften
Regelbedarfsstufe 3:
erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer Personen leben
Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 5:
Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres“

Tabelle 2 (Abteilung 01)

Die nun folgende Tabelle zeigt erste Positionen auf, die als für die Regelsätze relevant angesehen und in welcher Höhe gebilligt werden. Nahrungsmittel werden also mit 112,12 € zugebilligt. Doch so ganz stimmt das auch nicht, denn der Partner in einem Zweipersonenhaushalt bekomme ja als Regelsatzstufe 2 nur einen Regelsatz von 328 € zugebillig. An welchen Stellen diese Kürzung und mit welcher Begründung erfolgt, habe ich im Bericht nicht finden können. Wenn ich also nicht zu flüchtig gelesen habe, ist hier schon ein Punkt zu finden, in dem die Auflagen des BVerfG nicht erfüllt sind. Das geht noch einen Schritt weiter. Bei im Haushalt lebenden Erwachsenen der Regelsatzstufe 3 werden nur 291 € zugebillig. Auch hier ohne Auflistung der Stellen, die diese Kürzung rechtfertigen. Und ich erinnere mich an meine Jugend in diesem Alter. Da habe ich das Doppelte von dem gefuttert, was meine Eltern verdrückten, ohne deshalb fettleibig zu sein. Ganz im Gegenteil. Bei einer Körpergröße von 1,76 m brachte ich knapp 60 kg auf die Waage. Hier sehe ich schon 2 Punkte, in welchen die Auflagen des BVerfG nicht erfüllt wurden.

Man könnte lachen, wenn es nicht so traurig wäre. Weil Alkohol ja nun als "legale Droge" nicht mehr zugebilligt werden, aber offenbar beim früheren Alkoholkonsum von einem Bedarf von 12 Litern Bier im Monat ausging, hat man Arbeitslosen nun einen Ausgleich in Höhe von 2,99 € für Mineralwasser zugestanden, die nach Ansicht der Statistiker für 12 Liter Wasser reichen müssten. Nun frage ich mich, ob alkoholfreies Bier nicht der bessere Ersatz gewesen wäre. Oder wird alkoholfreies Bier auch als Droge gesehen? Aus meiner Sicht schmeckt alkoholfreies Bier aber mehr nach Bier, als Mineralwasser. Und mal ein Bier ist vielleicht nicht existenzrelevant, aber als Teilhabe am kulturellen Leben könnte man es schon sehen, meine ich zumindest, auch wenn mein Bierkonsum deutlich geringer ausfällt.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 01 für Erwachsene:
Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke
lfd.
Nr.
Code
Gegenstand der Nachweisung
durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro
regelbedarfs-relevanter Anteil
regelbedarfs-relevante Verbrauchsausgaben in Euro
1
0110
000
Nahrungsmittel
112,12
100,0%
112,12
2
0120
000
Alkoholfreie Getränke
13,35
100,0%
13,35
3
0122 100 100
Mineralwasser als Substitution der alkoholischen Getränke
 
 
2,99
   Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 01
128,46

Tabelle 3 (Abteilung 03)

In dieser Tabelle wird dargelegt, wie viel man monatlich für welche Form der Bekleidung bekommt. Daraus ergibt sich, dass der als fehlend monierte Ansparbetrag schon vorhanden ist. Ich überlasse es jedem Einzelnen, seine Ausgaben für Kleidung und Schuhe zu überschlagen und sich dann ein Bild davon zu machen, was und wie oft man sich dann mi t Kleidung und Schuhen eindecken kann. Dazu noch ein Hinweis: An anderer Stelle im Entwurf steht, dass die chemische Reinigung der Kleidung nicht zur Existenzsicherung erforderlich und deshalb auch kein Etat dafür vorgesehen ist. Wörtlich heißt es dort (Seite 22):

    "Chemische Reinigung von Kleidung, Waschen, Bügeln und Färben" nicht berücksichtigt. Die Verbrauchsausgaben für den Kauf von Bekleidung werden in vollem Umfang berücksichtigt. Die Kosten für eine chemische Reinigung dienen hingegen nicht der Existenzsicherung. Die Aufwendungen sind nur bei hochwertigen bzw. teuren Kleidungsstücken erforderlich und stehen zudem häufig mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang. Dann stellen sie Werbungskosten dar, also zur Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen. Diese mindern nach § 11b Absatz 1 Nr. 5 (§ 11 Absatz 2 Nr. 5 der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) das anrechenbare Erwerbseinkommen von Beziehern von Arbeitslosengeld II. Wird gereinigte Kleidung für Vorstellungsgespräche benötigt, so können die Aufwendungen vom Jobcenter aus dem Vermittlungsbudget (§ 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit §§ 45 und 46 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) übernommen werden.

So viel zur "Würde des Menschen"

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 03 für Erwachsene:
Bekleidung und Schuhe
lfd.
Nr.
Code
Gegenstand der Nachweisung
durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro
regelbedarfs-relevanter Anteil
regelbedarfs-relevante Verbrauchsausgaben in Euro
4
0312 901
Herrenbekleidung (ohne Strumpfwaren)
4,42
100,0%
4,42
5
0312 902
Damenbekleidung (ohne Strumpfwaren)
14,81
100,0%
14,81
6
0312 900
Herren-, Damen- und Kinderstrumpfwaren
1,28
100%
1,28
7
0311 000
Bekleidungsstoffe
(1,07)
100,0%
1,07
8
0313 000
Bekleidungszubehör
0,90
100%
0,90
9
0321 100
Schuhe für Herren
1,81
100,0%
1,81
10
0321 200
Schuhe für Damen
5,12
100,0%
5,12
11
0321 900
Schuhzubehör
0,17
100%
0,17
12
0314 100
Fremde Änderungen und Reparaturen an Bekleidung (einschl. Leihgebühren)
0,37
100,0%
0,37
13
0322 000
Fremde Änderungen und Reparaturen an Schuhen (einschl. Leihgebühren)
0,45
100%
0,45
   Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 03
30,40

Tabelle 4 (Abteilung 04)

In dieser Tabelle tauchen erstmalig die nicht näher bezifferten und mit "/" dargestellten Positionen auf. Hier hilft der Taschenrechner, indem man alle Beträge addiert und von der ausgewiesenen Summe abzieht. Dann bleibt der Betrag für alle mit / gezeichneten Felder.

Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwachsene:
Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen)
lfd.
Nr.
Code
Gegenstand der Nachweisung
durchschnittliche monatliche Ausgaben der Referenzhaushalte in Euro
regelbedarfs-relevanter Anteil
regelbedarfs-relevante Verbrauchsausgaben in Euro
14
0431 000
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Material (Mieter)
0,99
100,0%
0,99
15
0431 910
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Material (Eigentümer)
/  
100,0%
/  
16
0432 900
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Handwerker (Mieter)
(0,93)
100,0%
0,93
17
0432 901
Ausgaben für Instandhaltung und Schönheitsreparaturen – Handwerker (Eigentümer)
/  
100,0%
/  
18
0451 010
Strom (auch Solarenergie) dar: Mieterhaushalte
26,80
100,0%
26,80
19
0451 010
Strom (auch Solarenergie) dar: Eigentümerhaushalte
(1,91)
100,0%
1,32
Summe regelbedarfsrelevanter Ausgaben Abteilung 04
30,24

Ich mache an dieser Stelle Schluss, denn die weiteren Tabellen und die textlichen Aussagen des Entwurfs sollte jeder ohnehin lesen. Dabei, falls man noch kein ALG-Empfänger ist, kann man selbst einmal feststellen, wie hoch die eigenen Ausgaben für die angegebenen Positionen sind und auch mal darüber nachdenken, welche weiteren Ausgaben man selbst hat, die in diesem menschenverachtendem Entwurf keine Entsprechung finden. Und wenn Ihnen in der Bahn mal ein Mensch begegnet, dessen Kleidung müffelt, rümpfen Sie nicht die Nase, sondern erkennen Sie, dass dieser Mensch seine Kleidung nicht reinigen lassen kann, weil das nicht vorgesehen ist im "großen Wurf von CDU/CSU und FDP".

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Das ist der ALG II-Anspruch seit 1.7.2009

Quelle: www.gegen-hartz.de

Der Arbeitslosengeld II Regelsatz wird zum ersten Juli 2009 leicht angehoben

Der Arbeitslosengeld II (ALG II)- Regelsatz wird zum ersten Juli 2009 im Zuge der Rentenanpassung leicht angehoben. Damit verändern sich auch leicht die einzelnen Beträge, auf die Sie beim ALG II Anspruch haben. Je nachdem in welcher Lebenssituation Sie sich befinden, gelten die angegebenen Hartz IV-Beträge. Zudem ändern sich auch die Beträge für den Mehrbedarf, sofern Sie darauf einen Anspruch haben.

-Regelleistungen-

Alleinstehender ALG II Berechtigter (Eckregelsatz)
359 Euro Regelsatz 100 %, § 20 Abs. 2 SGB II

Zusammen lebend oder verheiratet mit Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft
323 Euro für volljährige Partner 90 % § 20 Abs. 3 SGB II

Kinderregelsatz von 0 bis 5 Jahre
215 Euro, 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II

Regelsatz für Kinder von 6 bis 13 Jahre
251 Euro, 70 %, § 74 SGB II

Regelsatz für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern und Regelsatz ohne Zustimmung ausgezogen (U25 Regelung)
287 Euro, § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20, 80 % Abs. 2a SGB II


-Mehrbedarfe-

Mehrbedarf für Schwangere Mütter ab Beginn der 13. Woche Schwangerschaftswoche
61 Euro bei 17 Prozent, § 21 Abs. 2 SGB II
(Anmerk. Entsprechend der maßgeblichen ALG II-Regelleistung, hier Eckregelsatz von 100 Prozent)

Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 u. 3 Kindern unter 16 Jahren
129 Euro, 36 Prozent, § 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II

Mehrbedarf für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern
43 Euro pro Kind 12 % max. 60 %, § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II

Mehrbedarf für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
61 Euro, 17 Prozent, § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II

Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten
126 Euro, 35 %, § 21 Abs. 4 SGB II

Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung (zum Beispiel Diabetes)
Zwischen 25,56 und 61,36 Euro, § 21 Abs. 5 SGB II

Haben Sie noch weitere Fragen zu den Beträgen? Dann besuchen Sie uns doch im Hartz IV Forum und fragen Sie ebenfalls Betroffene. (Stand, 06.04.2009)

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