PKH(Prozesskostenhilfe)-Raten trotz Hartz IV 
Dies ist ein Artikel aus der Rechtslupe: [http://www.rechtslupe.de] URL des Artikels: http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/pkh-raten-trotz-hartz-iv-320122 12. Juli 2010 @ 07:37 | Zivilrecht Leistungen, die nach dem SGB II gewährt werden, stellen Einkommen im Sinne des § 115 ZPO dar; das gilt auch für solche, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden. Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. Grundsicherung als EinkommenDie Frage, ob SGB II-Leistungen Einkommen im Sinne des § 115 ZPO darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig und bislang höchstrichterlich nicht abschließend entschieden. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 mit der Frage befasst, inwieweit SGB II-Leistungen als Einkommen im Sinne des Prozesskostenhilferechts (§ 115 ZPO) zu qualifizieren sind. Er hat diese Frage – teilweise – offen gelassen, weil das in dem von ihm entschiedenen Fall in Rede stehende Arbeitslosengeld II geringer war als der nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO dem Antragsteller zu belassende Freibetrag. Das Arbeitslosengeld II sei jedenfalls dann als Einkommen im Sinne § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte habe, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen seien und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge überstiegen. Vorliegend erhält die Klägerin neben der Regelleistung von 359 € Leistungen für einen Mehrbedarf als Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (129 €). Damit liegt sie bereits ohne Berücksichtigung des Kindergeldes über dem Freibetrag von 395 €. Wie mit der Zulage für Alleinerziehende im Rahmen des § 115 ZPO zu verfahren ist, hatte der Bundesgerichtshof seinerzeit nicht zu entscheiden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellen SGB II-Leistungen Einkommen im Sinne des § 115 ZPO dar. Ausweislich § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darunter fallen nach dem Wortlaut auch staatliche Geldleistungen nach dem SGB II. Anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine wortgleiche Definition des Einkommens aufweist, allerdings Leistungen nach dem SGB II vom Einkommensbegriff ausnimmt, enthält § 115 ZPO keinen solchen Ausnahmetatbestand. Dies spricht im Umkehrschluss dafür, dass nach § 115 ZPO auch SGB II-Leistungen Einkommen darstellen sollen. Somit sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen. Leistungen für pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende als EinkommenDies gilt ebenso für die Leistungen, die dem Hilfebedürftigen als Alleinerziehendem für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II pauschal gewährt werden. Freilich besteht hierbei die Besonderheit, dass diese Leistungen dem Hilfebedürftigen gemäß § 21 Abs. 3 SGB II zweckgebunden für einen Mehrbedarf zugewandt werden, den der Gesetzgeber ihm als Alleinerziehendem pauschal zurechnet. Damit steht der Zulage ein entsprechender – wenn auch pauschal ermittelter – Bedarf gegenüber. Deshalb ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die entsprechenden Leistungen dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. ob sie gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO – ebenfalls pauschal – vom Einkommen abzuziehen sind. Während das Kammergericht und das Oberlandesgericht Stuttgart die Leistungen für diesen Mehrbedarf nicht als Einkommen im Sinne des § 115 ZPO berücksichtigen, stellen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ein solches Einkommen dar. Gleichzeitig spricht sich das Oberlandesgericht Nürnberg gegen eine pauschale Abzugsfähigkeit des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens aus; denn § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sehe weder eine Pauschalierung vor, noch nehme die Norm auf die entsprechende Vorschrift des § 21 Abs. 3 SGB II Bezug. In der Literatur wird vereinzelt vertreten, die den Alleinerziehenden gewährten Mehrbedarfsbeträge seien bei der Einkommensermittlung außer Betracht zu lassen. Überwiegend wird jedoch die Auffassung vertreten, die Mehrbedarfsbeträge seien – pauschal – als besondere Belastungen im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzuziehen. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs weisen allerdings darauf hin, dass im Rahmen des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO eine Pauschalierung nicht vorgesehen sei. Der Bundesgerichtshof folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg (FamRZ 2010, 395). Auch die Leistungen, die dem Hilfebedürftigen für einen Mehrbedarf als Alleinerziehendem gewährt werden, stellen Einkommen im Sinne des § 115 ZPO dar. Einen pauschalen Abzug für den hier in Rede stehenden Mehrbedarf lässt § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO entgegen der wohl herrschenden Meinung nicht zu. Das aktuelle Prozesskostenhilferecht enthält – anders als das frühere – keinen Verweis auf entsprechende Pauschalen aus dem Sozialrecht. Nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung waren von dem Einkommen die in § 76 Abs. 2, 2 a BSHG a.F. bezeichneten Beträge abzusetzen. In § 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG a.F. hieß es, dass von dem Einkommen ferner Beträge in jeweils angemessener Höhe für Personen, die trotz beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, abzusetzen sind. Hierzu zählten auch Erwerbstätige, die trotz der Betreuung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbstätigkeit nachgehen. In der Praxis wurde der Mehrbedarf regelmäßig pauschal ermittelt; bis zum 31. Dezember 2004 ergab sich danach bei einem Eckregelsatz von 297 € ein ebenfalls dynamischer Einkommensfreibetrag von höchstens 198 €. Mit der Neuregelung des Prozesskostenhilferechts für die Zeit ab April 2005 und mit dem Wegfall von § 76 Abs. 2 a BSHG werden die vorgenannten zusätzlichen Freibeträge im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr über einen Verweis auf die sozialrechtlichen Bestimmungen erfasst. Demgegenüber nimmt § 115 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des persönlichen Freibetrages, des Freibetrages für den Ehegatten, des Erwerbstätigen-Freibetrages und des Freibetrages für Unterhaltspflichten weiterhin Bezug auf das Sozialrecht, nämlich auf § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Wegen weiterer Abzüge bezieht sich § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII. Soweit § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO die Vorschrift des § 1610 a BGB für entsprechend anwendbar erklärt, bezieht sich das allein auf Körper- oder Gesundheitsschäden; ein hierauf zurückzuführender behinderungsbedingter Mehraufwand braucht nicht konkret nachgewiesen zu werden. Die vorstehenden Ausführungen belegen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich weiterer Belastungen keine pauschalen Freibeträge vorsehen wollte. Zwar mag angesichts der Häufigkeit dieser Fallgestaltungen ein Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung bestehen. Das ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Hilfebedürftige genauso wie der allein erziehende erwerbstätige Antragsteller seinen Mehrbedarf de lege lata darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2010 – XII ZB 65/10 |