Pfändungsfreies Konto (P-Konto)
Hohe P-Konto Gebühren unzulässig Urteil: Keine hohen P-Konto GebührenOberlandesgericht Frankfurt: Keine zusätzlichen Gebühren bei einem PfändungsschutzkontoQuelle des Berichts: 
Immer wieder kam es in der Vergangenheit vor, dass Sparkassen und Banken von ihren Kunden wesentliche höhere Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) erhoben, als für ein normales Girokonto. „Eine Entgeltklausel, wonach für das Führen eines Pfändungsschutzkontos ein (weitaus) höheres monatliches Entgelt verlangt wird als für das Führen des allgemeinen Girokontos, stellt eine unangemessene Benachteiligung der privaten Kunden gemäß § 307 Abs. 1 BGB dar“, urteilte nun das Hessische Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Die Richter schoben mit dem Grundsatzurteil der unredlichen Bankenpraxis einen Riegel vor. (OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 19 U 238/11)Erhöhte Gebühren für P-Konto untersagtDemnach ist es künftig den Sparkassen und Privatbanken untersagt, derlei überhöhte Gebühren für das Führen eines P-Kontos zu verlangen. Schließlich ist laut Richter das führen eines Girokontos als P-Konto „im Sinne des § 850 k Abs. 7 Satz 2 ZPO eine Dienstleistung zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht“, für die die Banken keine Extragebühren erheben dürfen. Das gelte auch dann, wenn Banken für sich beanspruchen, höhere Aufwendungen durch das P-Konto zu haben. Eben jene Begründung führten die Banken immer wieder an, wenn es darum ging, horrende Gebühren vom Kunden zu verlangen. Die Oberlandesrichter gaben somit einer Grundsatzklage einer Verbraucherschutzorganisation statt. Die Verbraucherschützer hatten eine Bank verklagt, die für ein P-Konto weitaus höhere Gebühren verlangte als für ein gewöhnliches Girokonto.
Seit Mitte 2007 können Bankkunden auf persönliches Verlangen ihr reguläres Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Dem Kunden wird somit ein gewisser Schutz vor Gläubigern gewährt, da automatisch knapp 1028,89 Euro je Monat nicht pfändbar sind. Nur der Betrag darüber kann bei einer Bankpfändung vom Schuldner eingezogen werden. Seit Jahresanfang 2012 gilt der Pfändungsschutz nicht mehr für normale Girokonten, sondern nur noch für P-Konten. Um so ärgerlich war es dann auch für Schuldner, dass sie quasi zum Wechsel per Gesetz gezwungen wurden und dann auch noch von dem wenig übrig gebliebenen Geld höhere Gebühren an die Banken zahlen mussten. Gericht ließ Argument Mehraufwand nicht geltenLaut Branchenauswertungen haben etwa eine halbe Million Menschen in Deutschland ihr Girokonto in ein P-Konto bereits umgewandelt. Die meisten Banken fingen in der Vergangenheit an, die Gebühren für P-Konten stetig steigen zu lassen. Bereits vor dem Landgericht Frankfurt hatte die Bank argumentiert, die Gebühren würden veranschlagt, weil das Führen eines P-Kontos in der Regel einen höheren Arbeitsaufwand zum Beispiel durch Rückbuchungen produziere. Diesen Mehraufwand würden sie schließlich den Kunden in Rechnung stellen. Dieser Auffassung hatte sich noch das Landgericht angeschlossen und die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde aber nun durch das OLG berichtigt. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. (sb)________________________________________________________________P-Konto – Pfändungsschutzkonto – Girokonto mit PfändungsschutzQuelle des Berichts: 
Automatischer PfändungsschutzZum 01.07.2010 wurde das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, gesetzlich eingeführt. Basierend auf dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 können Bankkunden mit Wirkung ab dem 01.07.2010 einen automatischen Basispfändungsschutz auf dem P-Konto in Anspruch nehmen. Das Guthaben auf Pfändungsschutzkonten ist künftig nach § 850c Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) monatlich automatisch bis zu einem vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Bis zum 30.06.2011 lag der Pfändungsfreibetrag bei 985,15 Euro. P-Konten werden ab dem 1. Januar 2012 die einzige Möglichkeit sein, ein Guthaben bis zum Sockelbetrag gesetzlich vor einer Pfändung zu schützen. Bis dahin kann sich der Kontoinhaber entscheiden, ob er sein Girokonto als P-Konto führen möchte oder die bisherige Regelung über das Vollstreckungsgericht zum Pfändungsschutz in Anspruch nimmt. Das Pfändungsschutzkonto verbindet ein Girokonto mit der Sicherheit, dass der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr auch in Zeiten wirtschaftlicher Not erhalten bleibt, um das Existenzminimum zu sichern, wie beispielsweise die Beschaffung von Lebensmitteln und Zahlung der monatlichen Miete. Welche Ausgaben die Kontoinhaber mit den pfändungsfreien Beträgen tätigen, ist allerdings nicht gesetzliche vorgeschrieben. Das neue Konto darf zudem seitens der Bank nicht mehr gesperrt oder gekündigt werden, wenn ein Pfändungsbescheid eingeht. Die bisherige Praxis sah leider so aus, dass der Bankkunde bei eingehenden Pfändungen in dieser Hinsicht schlechte Karten hatte. Was ist ein P-Konto?Grundsätzlich ist das P-Konto ein normales Girokonto, welches den täglichen bargeldlosen Zahlungsverkehr gewährleistet. Für dieses Girokonto wird ein Antrag auf Pfändungsschutz bei der Bank gestellt, so dass das Girokonto als P-Konto ab dem 01.07.2011 bis zu einem Betrag von 1.028,89 Euro monatlich pfändungssicher (bis 30.06.2011: 985,15 Euro) ist. Einschränkungen gibt es in der Hinsicht, dass das P-Konto nur als Guthabenkonto bzw. Girokonto auf Guthabenbasis geführt werden kann, ein Kreditrahmen wie beispielsweise der Dispokredit ist damit ausgeschlossen. Einschränkungen durch das GuthabenkontoZwar ist der bargeldlose Zahlungsverkehr auch beim P-Konto gewährleistet, jedoch hat ein Guthabenkonto im Gegensatz zum herkömmlichen Girokonto neben dem Dispokredit auch noch weitere Einschränkungen. In der Regel erhält der Kontoinhaber eines P-Kontos auf Guthabenbasis keine sog. EC-/maestro-Karte sondern nur eine Bankkarte der ausgebenden Bank. Dies hat zur Folge, dass nur an hauseigenen Bargeldautomaten oder denen des Bankenverbundes Geld abgehoben werden kann. Eine Bezahlung in Geschäften, Lastschriften bzw. Abbuchungsaufträge sind entweder gar nicht oder nur eingeschränkt möglich. Hintergrund ist das zwingende Guthaben auf dem Girokonto. Da bei Bargeldabhebungen in Fremdbanken, Zahlungen in Geschäften oder Lastschrift- bzw. Abbuchungsaufträgen zwischen Transaktion und tatsächlicher Wertstellung ein paar Tage vergehen. So könnte das P-Konto ins Minus rutschen. Sollten derartige Transaktionen dennoch möglich sein, wird die Bank jeden Auftrag zurückgehen lassen, der das Konto ins Soll bringt, auch wenn es sich nur um kleine Beträge handelt. Wie wird ein P-Konto eingerichtet?Die Bank ist per Gesetz dazu verpflichtet (§ 850k ZPO), ein bestehendes Girokonto (kostenfrei!) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Hierfür muss der Bankkunde (natürliche Person) eine schriftliche Erklärung abgeben, dass das Girokonto zukünftig als P-Konto geführt werden soll. Nach der Erklärung des Kunden muss ein herkömmliches Girokonto von Seiten der Bank innerhalb von drei Geschäftstagen in ein Girokonto mit Pfändungsschutz umgestellt werden, so dass es ab dem vierten Tag genutzt werden kann. Jede Person darf nur ein P-Konto führenGesetzlich vorgeschrieben nach § 850k Abs. 8 ZPO ist zudem, dass jede Person nur ein P-Konto besitzen darf. Um Missbrauch zu vermeiden, ist die kontoführende Bank berechtigt, das Vorhandensein eines P-Kontos bei der Schufa Holding AG zu erfragen. Analog dazu darf sie auch die Einrichtung des Pfändungsschutzkontos an die Schufa melden. Gleichzeitig hat der Kontoinhaber bei der Umstellung des Girokontos in ein Girokonto mit Pfändungsschutz seiner Bank zusätzlich zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto unterhält. Gemeinschaftskonten können nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Hier sollten sich die Kontoinhaber jeweils ein Konto einrichten, welches dann als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann. Führt ein Kontoinhaber entgegen der gesetzlichen Regelung mehr als nur ein P-Konto, macht er sich einerseits strafbar. Andererseits kann ein Gläubiger auch auf Antrag beim Vollstreckungsgericht entscheiden, welches Konto weiterhin als Pfändungsschutzkonto genutzt werden kann. Hierzu muss der Kontoinhaber (Schuldner) vorher nicht angehört werden. In einem solchen Fall der Mehrfachnutzung eines P-Kontos liegt die Beweislast beim Gläubiger, der dann erwirken kann, dass weitere Konten dann nicht mehr dem Pfändungsschutz unterliegen. Meldung des P-Kontos an die SchufaUm zu verhindern, dass ein Schuldner mehrere P-Konten unterhält, sind Banken und Kreditinstitute per Gesetz ausdrücklich befugt, der SCHUFA jede Neueröffnung oder Umwandlung eines P-Kontos zu melden. Umgekehrt darf auch die SCHUFA allen Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über die gemeldeten P-Konten geben. Die SCHUFA-Klausel des herkömmlichen Girokontovertrags entfällt. Daten, die im Rahmen der Missbrauchskontrolle an die SCHUFA gemeldet werden, unterliegen dem Datenschutz. Die SCHUFA ist nicht berechtig, die Angaben zu einem P-Konto für Anfragen zur Bonität (Kreditwürdigkeit) oder für die Berechnung von Score-Werten heranzuziehen. Umwandlung in P-Konto trotz bestehender Pfändung?Auch wenn bereits auf dem Girokonto vor Umwandlung in ein P-Konto Pfändungen vorliegen, ist die Bank verpflichtet, die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto durchzuführen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 850k Abs. 7 S. 3 ZPO. Demnach kann der Kontoinhaber die P-Kontoführung ab dem vierten auf seine Erklärung folgenden Tag verlangen. Pfändung ist keine Voraussetzung für das P-KontoUm ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln, muss eine bestehende Pfändung nicht vorhanden sein. Jeder Bankkunde kann sein Girokonto hingegen ohne Begründung in ein P-Konto umwandeln. ______________________________________________ Girokonto ohne Schufa - Guthabenkonto - JedemannkontoQuelle des Berichts:  Der Eröffnung eines Girokontos geht nahezu immer die Prüfung der persönlichen Bonität des Kunden durch die Bank voraus. Hierzu wird regelmäßig eine Schufa-Auskunft eingeholt, auf deren Grundlage das Kreditinstitut über den Kontoeröffnungsantrag entscheidet. In der Praxis ist die Schufa-Anfrage das entscheidende Kriterium der Bonitätsprüfung bei der Beantragung von Girokonten und stehtr regelmäßig dem Girokonto ohne Schufa entgegen. In Anbetracht des hohen verwaltungstechnischen und personellen Aufwands individueller Bonitätsprüfungen besteht daher nur dann Aussicht auf ein Girokonto, wenn der Antragsteller eine saubere Schufa hat. Liegt ein negativer Schufa-Eintrag vor, muss der Kontoantragsteller damit rechnen, dass die Bank ihn zurückweist. Der Zugang zu einem üblichen Girokonto ist ihm damit versperrt, da es bei deutschen Banken in der Regel kein Girokonto ohne Schufa geben wird. Als Alternative steht ihm das so genannte Guthabenkonto offen. Es ermöglicht auch Personen mit negativer Schufa die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr, der unser Wirtschaftsleben heutzutage beherrscht. Kein Recht auf GirokontoTrotz langjähriger Bemühungen seitens der Verbraucherschutzverbände gibt es nach wie vor keinen Anspruch auf ein Girokonto, der rechtlich durchsetzbar wäre. Gesetzesinitiativen und entsprechende Anregungen im öffentlichen Raum sind in der Vergangenheit immer wieder an den Widerständen der Kreditwirtschaft gescheitert. Der Gesetzgeber hat sich mit der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) zum 01.07.2010 lediglich dazu durchgerungen, Inhabern von bestehenden Girokonten einen gesetzlichen Anspruch auf Umstellung auf ein P-Konto zu verschaffen. Diese Neuregelung hilft aber denjenigen nicht weiter, die über kein Girokonto bei einer Bank verfügen und denen aufgrund negativer Schufa auch der Weg hierzu versperrt ist. Sie bleiben auch in Zukunft auf die Möglichkeit der Einrichtung eines Guthabenkontos angewiesen. Merkmale des GuthabenkontosAnders als ein Girokonto kann ein Guthabenkonto, oftmals als Girokonto ohne Schufa beschrieben, nur im Plus geführt werden. Der Inhaber kann daher die typischen Kontofunktionen nur dann nutzen, wenn sein Konto auch tatsächlich ein Guthaben aufweist. Lastschriften können somit nur entgegengenommen, Überweisungen nur ausgeführt werden, wenn das Konto auch wirklich gedeckt ist. Daher ist in der Regel keine Bonitätsprüfung durch die Schufa möglich, weshalb dieses Girokonto eben auch als Girokonto ohne Schufa ganannt wird. Das bedeutet zugleich, dass das Guthabenkonto keine kreditierende Funktion besitzt, wie dies beim Girokonto der Fall ist. Es besteht deshalb weder die Möglichkeit einer Überziehung des Kontos noch kann der Bankkunde einen Dispositionskredit in Anspruch nehmen. Das Konto würde unter diesen Umständen ins Minus abgleiten, was grundsätzlich mit der Eigenart dieses Kontos als reines Guthabenkonto unvereinbar wäre. Eine weitere Einschränkung aus der Natur als Guthabenkonto folgt für deren Inhaber aus dem Umstand, dass sich mit den ausgegebenen Kontokarten nicht in Geschäften bargeldlos zahlen lässt. Der Einsatz der Karten ist vielmehr ausschließlich am Automaten zur Bargeldentnahme möglich. Das Guthabenkonto bietet somit im Ergebnis zwar die grundsätzliche Teilhabe am modernen Zahlungsverkehr. Die Überweisung von Miete und Strom, der Empfang des Arbeitslohns sind ohne Konto heute kaum noch zu bewerkstelligen. Diesen Grundbedürfnissen trägt das Guthabenkonto Rechnung. Dem stehen spürbare Einschränkungen bei der Kontonutzung gegenüber, soweit es um die Möglichkeit geht, Überziehungskredit und Dispo in Anspruch zu nehmen oder die für das Guthabenkonto erhaltene Geldkarte beim Einkauf einzusetzen. Diese Möglichkeit bleibt dem Inhaber eines Guthabenkontos prinzipiell verschlossen.
Guthabenkonten im AuslandBeworben werden im Internet auch immer wieder Guthabenkonten bei ausländischen Banken. Es wird gezielt mit einem Girokonto ohne Schufa geworben. Im Ausland wird man in jedem Fall ein Girokonto ohne Schufa erhalten, das liegt aber nicht daran, dass dort keine Bonitätsvoraussetzungen erfüllt werden müssen sondern vielmehr daran, dass es die Schufa nur in Deutschland gibt. In anderen Ländern gibt es andere Auskunfteien. Daher ist davon allerdings abzuraten. Zwar ist der bargeldlose Zahlungsverkehr innerhalb der EU problemlos möglich, aber bei Schwierigkeiten und im Konfliktfall drohen in Anbetracht einer unbekannten Rechtslage im Ausland Unsicherheiten. Das ist vor dem Hintergrund des hohen Schutzniveaus des deutschen Verbraucherrechts bei heimischen Banken nicht zu befürchten. Aus diesem Grund sollte grundsätzlich ein deutsches Guthabenkonto vorgezogen werden. Vermittler von Girokonten ohne SchufaUnbedingt meiden sollten Personen mit negativer Schufa Angebote, die ein echtes Girokonto ohne Bonitätsprüfung – also auch bei Negativeintrag – versprechen. Nahezu immer verbergen sich hinter diesen Offerten Vermittler, die aus der Not der Menschen Kapital schlagen wollen. Der Kunde muss daher zunächst hohe Vermittlungsprovisionen aufbringen. Für das Girokonto selbst fallen sodann ebenfalls äußerst hohe Kontoführungsgebühren und Überweisungsgebühren an. Folgen des Guthabenkontos für die BonitätDie Schufa speichert grundsätzlich sämtliche Daten über die Eröffnung von Konten. Hierzu zählt neben dem Giro- und Pfändungsschutzkonto auch das Guthabenkonto. Da aber dessen Eröffnung üblicherweise ohnehin nur dann erwogen wird, wenn eine negative Schufa vorliegt, kann die Innehabung des Guthabenkontos als solche zu keiner weiteren Beeinträchtigung der persönlichen Bonität führen. Selbstverpflichtung der KreditwirtschaftNach dem Selbstverpflichtungsabkommen der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft besteht für jedermann ein Anspruch auf Einräumung eines Kontos auf Guthabenbasis bei deutschen Kreditinstituten. Allerdings bleibt die Praxis hinter dieser Absichtserklärung zuweilen zurück, denn dieser Anspruch soll nur gelten, wenn der Bank der Abschluss eines Girokontovertrages mit dem Antragsteller unter vergleichbaren Bedingungen zuzumuten wäre. Auf diese Weise entziehen sich manche Banken der übernommenen Selbstverpflichtung. Eine Unzumutbarkeit wird in folgenden Fällen angenommen: drohende Kontopfändungsmaßnahmen Falschangaben bei Kontoeröffnungsantrag mangelnde Kontoumsätze Aufbringung der Kontoführungsentgelte nicht sichergestellt Belästigung von Mitabeitern des Kreditinstituts durch Kunden
Anspruch auf GuthabenkontoDer in der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Kreditwirtschaft niedergelegte Wille zur generellen Gewährung von Guthabenkonten steht in auffälligem Gegensatz zur Praxis der Kreditinstitute, die unter Bezugnahme auf den vorstehenden Ausnahmekatalog immer wieder eine Unzumutbarkeit geltend machen. Die eigentliche Ursache hierfür liegt in dem Umstand begründet, dass die Führung von Konten auf Guthabenbasis für Kreditinstitute wirtschaftlich nicht lukrativ ist. Einzig die Sparkassen haben mit der Selbstverpflichtung Ernst gemacht: In den einschlägigen Sparkassengesetzen einiger Länder ist eine Rechtspflicht der Sparkassen festgeschrieben, die einen Anspruch auf Eröffnung und Führung eines Guthabenkontos vermittelt. Vor diesem Hintergrund stehen bei den Sparkassen die Chancen für Antragsteller auch am besten, ein Guthabenkonto zu erhalten. Bei den übrigen Kreditinstituten besteht grundsätzlich zwar die Möglichkeit, bei einer Zuwiderhandlung gegen die Selbstverpflichtungserklärung die Kundenbeschwerdestelle des Zentralverbands der Kreditwirtschaft anzurufen. Allerdings sind die Aussichten für Verbraucher ungewiss, bei einer solchen Beschwerde letztlich zu obsiegen. Auf der sichereren Seite ist der Verbraucher demnach, wenn er sich für die Beantragung eines Guthabenkontos an eine Sparkasse wendet. Kosten des GuthabenkontosDie Preise für Guthabenkonten differieren. Am günstigsten sind die Tarife der Sparkassen, die im Schnitt eine Grundgebühr von 5,00 Euro erheben. Darüber hinaus fallen folgende weitere Gebühren (Orientierungswerte) an pro Barabhebung am Schalter oder Geldautomaten – 0,30 Euro pro Lastschrift – 0,30 Euro pro verbuchtem Zahlungseingang – 0,30 Euro
Demgegenüber liegen die Tarifmodelle der übrigen Kreditinstitute teilweise deutlich über den Angeboten der Sparkassen. Hintergrund ist die bereits an anderer Stelle erwähnte mangelnde Wirtschaftlichkeit der Guthabenkonten für Banken. Angesichts der Vielfalt der Offerten lohnt sich aber auch hier ein gründlicher Marktvergleich. Fazit zum Girokonto ohne SchufaDas Girokonto ohne Schufa wird es in der Form, in der ein normales Giokonto bekannt ist, nicht geben. Die einzige Alternative ist das Guthabenkonto mit den oben beschriebenen Einschränkungen im Zahlungsverkehr und des fehlenden Dispokredites. Von Angeboten zu einem Girokonto ohne Schufa aus dem Ausland oder über Vermittler bleibt stets abzuraten, da diese Angebote enorme Kosten mitsich bringen und zudem die Rechtslage aus dem Ausland in der Regel unbekannt ist. Ein Guthabenkonto bietet ausreichend Spielraum um am täglichen Zahlungsverkehr teilzunehmen, daher sollten Angebote eines "echten" Girokontos ohne Schufa außer Acht gelassen werden, da eine seriöse Bank diese nicht vergibt. ________________________________ |