Mitarbeit ist bei uns erwünscht... |
Gemeinsamkeit macht stark... Werden Sie bei uns Mitglied, und engagieren Sie sich in Ihrer Region ehrenamtlich für soziale Gerechtigkeit und gegen Armut. Damen und Herren, die sich mit unseren Positionen und Werten verbunden fühlen, und sich gern auf der Basis unserer Satzung sozial engagieren möchten, sind herzlich willkommen. Wir benötigen insbesondere aktive sowie ehrenamtlich tätige Mitglieder mit Kenntnissen aus den Bereichen: Soziologie / Sozialarbeit / Psychologie / Sozialrecht. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie für eine Mitgliedschaft bei uns interessieren könnten, um mit Ihnen gemeinsam aktiv für den Erhalt von sozialer Gerechtigkeit und gegen Armut einzutreten. 

Wer sich nicht engagiert und einmischt darf sich nicht wundern, wenn Andere ungewünschte Endscheidungen und Weichenstellungen in unserer Gesellschaft treffen! |
Arbeitslosigkeit und Ehrenamt Neue Regelung gemäß Hartz IV-Reform 2011 Ehrenamtliche Arbeit: Hartz-IV-Empfänger, die ehrenamtlich arbeiten, dürfen – anders als bisher – eine Aufwandsentschädigung von bis zu 175 Euro monatlich behalten – einen entsprechenden Steuerfreibetrag gibt es für Steuerzahler. Weitere wichtige Informationen siehe auch unter: http://www.igsg-ev-bayern.de/aufwandsentsch__digung.html |
Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein „verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht den Bezug von Arbeitslosengeld oder -hilfe. § 119 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) III: „Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird”, mit anderen Worten: wenn der Arbeitslose uneingeschränkt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und seine Kräfte darauf konzentriert, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Entscheidendes Kriterium für das Konkurrenzverhältnis von Ehrenamt und Leistungen nach dem AFG ist die Beurteilung, ob das Ehrenamt ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV ist. Dafür sind die allgemeinen Merkmale der Fremdbestimmtheit der Arbeit und der Eingliederung in den Betrieb, also die persönliche Abhängigkeit maßgebend. Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, dass Beschäftigungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, die 15 oder mehr Wochenstunden umfassen - auch wenn sie als ehrenamtlich bezeichnet und gegen geringe Gegenleistung erbracht werden - einen Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich ausschließen. Wird die ehrenamtliche Tätigkeit aber unentgeltlich und gemeinwohlorientiert ausgeübt, kann auch der zeitliche Umfang über 15 Wochenstunden hinausgehen, ohne dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Eine ehrenamtliche Betätigung von 15 Stunden und mehr muss allerdings der Arbeitsagentur unverzüglich gemeldet werden.
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Das Zentrum unserer Aktivitäten bzw. der Sitz unseres Vereins ist die Schwäbisch - Bayerische Stadt 
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