Der Umstand, dass 95 Prozent der Bevölkerung über solche Geräte verfügen, ändere daran nichts. Ein Fernseher sei weder Einrichtungsgegenstand noch Haushaltsgerät. Die auf das Wohnen bezogenen Hartz-IV-Leistungen seien dazu da, den Hilfebedürftigen grundlegende Bedürfnisse wie Aufenthalt, Schlafen und Essen zu sichern. Nach den Hartz-IV-Regelungen sollen Hilfsbedürftige aus den Regelsatzleistungen für Haushaltsgegenstände oder deren Reparaturen ansparen. Gesondert gewährt werden muss aber die erstmalige Ausstattung einer Wohnung.