Beratungshilfe...                        

Beratungshilfe auch für ALG II Empfänger?

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem rechtsstaatlichen Paukenschlag die Rechte der Empfänger von Hartz IV gestärkt und damit eine bedenkliche Rechtspraxis der Amtsgerichte hinsichtlich der Gewährung von Beratungshilfe beendet.

 

Um als ALG II-Empfänger seine Rechte wahrnehmen zu können, benötigt man häufig die Hilfe eines Rechtsanwalts. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit können durch die Beratungshilfe abgedeckt werden, die vom Hilfebedürftigen selbst oder als nachträgliche Beratungshilfe vom Rechtsanwalt beantragt werden muss.

 

In Verfahren gegen die ARGE wird seit einiger Zeit die Beratungshilfe mit der Begründung abgelehnt, der ALG II-Empfänger könne sich selbst an die ARGE wenden. Diese sei von Gesetzes wegen zur Beratung und umfassenden Prüfung von Widersprüchen verpflichtet. Dass es in der Realität ohne anwaltliche Hilfe kaum möglich ist, sich gegen die Behörden durchzusetzen, interessierte das Amtsgericht bisher nicht. Im Ergebnis war ALG II-Empfängern der Weg zum Rechtsanwalt versperrt.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 11.05.2009 (1 BvR 1517/08) dieser Praxis eine klare Abfuhr erteilt. Es hat einer Frau aus Zwickau, der die Beratungshilfe mit der o.g. Begründung versagt wurde, Recht gegeben. Die Ablehnung der Beratungshilfe verletzt sie in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, wonach eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten auch im außergerichtlichen Rechtsschutz geboten ist.

 

Nach Auffassung des BVerfG kann es ihr nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde einzuholen, gegen deren Entscheidung sie Widerspruch einlegen will. Auch bei einer organisatorisch getrennten und mit anderem Personal ausgestatteten Widerspruchsstelle entscheidet dieselbe Behörde. So besteht die abstrakte Gefahr von Interessenkonflikten, die selbst nicht durchschaut werden können. Der behördliche Rat ist somit nicht geeignet, die Verfahrensrechte im Widerspruchsverfahren zu wahren. Im Hinblick auf die prozessrechtlichen Grundsätze der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Verteilung des Risikos am Verfahrensausgang im sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren darf eine unabhängige anwaltliche Beratung nicht vorenthalten werden. Das Ziel, Kosten zu sparen, ist kein sachgerechter Rechtfertigungsgrund für die Versagung der Beratungshilfe.

 

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Beratungshilfe durch Anwälte

Auch im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gibt es das Institut der Beratungshilfe:

Jeder Bürger hat das Recht, kostenlose (pauschale Kosten von 10 Euro können entstehen!)

Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. Die Beratungshilfe wird gewährt, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. (Dies entspricht den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe.) Die gesetzlichen Regelungen sind im Beratungshilfegesetz niedergelegt. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der Bescheinigung über die Beratungshilfe, die vom Amtsgericht ausgestellt wurde, kann der Ratsuchende einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen.

Ist man also der Meinung, der Sozialhilfebescheid, der Bescheid der Arbeitsagentur bezüglich des Arbeitslosengeld II oder ein sonstiger Bescheid sei unrichtig, oder möchte man sein Leistungsbegehren bei einer Untätigkeit des Leistungsträgers in gerichtlichen Verfahren geltend machen, so kann man auf diese Beratungshilfe zurück greifen.

Die Beratungshilfe

Gerade - aber nicht ausschließlich - im Bereich des ALG II treten häufig komplexe rechtliche Fragen auf, die ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder gegebenenfalls eines Fachanwalts für Sozialrecht nur schwer zu klären sind.

Doch wie können beispielsweise ALG II Empfänger eine solche fachgerechte Rechtsberatung finanzieren?

Personen, die die anfallenden Kosten für eine Vertretung oder Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können und denen keine andere zumutbare Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht (beispielsweise die Inanspruchnahme einer Rechtsschutzversicherung) haben die Möglichkeit, die sogenannte Beratungshilfe zu beantragen.

Voraussetzungen zum Erhalt von Beratungshilfe

Beratungshilfe bekommen grundsätzlich Personen, deren einzusetzendes Monatseinkommen € 15 nicht übersteigt. Das hier angesprochene einzusetzende Monatseinkommen berechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Antragstellers zzgl. anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes. Abgezogen werden Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung und weiteren angemessenen Versicherungen sowie Werbungskosten, angemessenen Unterkunftskosten und gegebenenfalls weiteren besonderen Belastungen (Kredit usw.). Bei Antragstellern die erwerbstätig sind darüber hinaus ein so genannter. „Erwerbstätigenbonus“ in Abzug gebracht. Außerdem bestehen für die im Haushalt des Antragstellers lebenden Personen Freibeträge, die jährlich neu definiert werden. Diese können beim örtlichen Amtsgericht erfragt werden.

Personen, die Anspruch auf Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben, erfüllen in den meisten Fällen die Voraussetzungen zum Bezug von Beratungshilfe. Der Nachweis des geringen Einkommens kann hier meist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides geführt werden.

Was wird von der Beratungshilfe abgedeckt?

Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung und die außergerichtliche Vertretung des Mandanten (in Strafsachen oder Rechtsfragen aus dem Ordnungswidrigkeitsrecht keine Vertretung).

Bei der Vertretung wird der Rechtsanwalt nach außen tätig, beispielsweise durch einen Anruf oder einen Brief an die Gegenpartei. Die Beratung umfasst lediglich die Erteilung von Informationen zu der zu klärenden Rechtsfrage an den Mandaten.

Die Beratungshilfe umfasst keine Kosten für anwaltliche Vertretung bei Gericht oder Gerichtskosten für ein Gerichtsverfahren. Hier kommt gegebenenfalls Prozesskostenhilfe als Hilfe in Betracht.

Wo und wie wird Beratungshilfe beantragt?

Beratungshilfe kann zum einen beim örtlichen Amtsgericht unter Vorlage der Einkommens- und Ausgabennachweise beantragt werden. Zudem muss der Antragsteller Unterlagen vorlegen, aus denen sich eine konkrete rechtliche Streitigkeit ergibt. Folgt das Amtsgericht dem Antrag auf Beratungshilfe, erhält der Antragsteller einen sogenannten Beratungsschein, mit dem er dann die Beratung eines niedergelassenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen kann.
Zum Anderen kann Beratungshilfe auch direkt über den mandatierten Rechtsanwalt beantragt werden. Dieser stellt dann den Antrag auf Beratungshilfe beim Amtsgericht.

Weitere Kosten

Ein im Wege der Beratungshilfe mandatierter Rechtsanwalt kann von seinem Mandaten eine Beratungsgebühr in Höhe von € 10 verlangen. Darüber hinaus erhält der Rechtsanwalt weitere Gebühren und Auslagen im Wege einer Pauschale aus der Staatskasse. Mit einem Empfänger von Beratungshilfe in derselben Sache geschlossene Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig (§ 8 Beratungshilfegesetz).
Ebenso ist es nicht zulässig, dass die aus der Staatskasse bestrittenen Gebühren und Auslagen, die regelmäßig niedriger als der entsprechende Satz nach dem RVG (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) sind, von eben diesem Satz in Abzug gebracht werden und die Differenz dem Hilfesuchenden in Rechnung gestellt wird.

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